AGB´s | hematec GmbH

Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen zur Verwendung gegenüber Unternehmern

 


§ 1 Geltung


(1) Für alle Lieferungen und sonstigen Leistungen gelten ausschließlich die nachstehenden Verkaufs- und Lieferbedingungen; sie gelten nur, wenn der Käufer ein Unternehmer (§ 14 BGB), ein juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist.
(2) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, wenn der Verkäufer der entsprechenden Geltung ausdrücklich zugestimmt hat. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Verkäufer die Lieferung an den Käufer in Kenntnis von dessen AGB vorbehaltlos vornimmt.
(3) Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Käufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben Vorrang vor diesen AGB.
(4) Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Bestimmungen haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten diese, soweit sie in diesen AGB nicht abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.


§ 2 Vertragsabschluss und Angaben zum Vertragsgegenstand


(1) Vertragsangebote des Verkäufers sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen oder sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen – auch in elektronischer Form – überreicht worden sind. An derlei Unterlagen behält sich der Verkäufer die Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Auftraggeber darf diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung des Verkäufers weder als solche noch inhaltlich Dritten zugänglich machen, sie bekannt geben, selbst oder durch Dritte nutzen oder vervielfältigen. Er hat auf Verlangen des Verkäufers diese Gegenstände vollständig an diesen zurückzugeben und eventuell gefertigte Kopien zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages führen. Gleiches gilt für Modelle, Werkzeuge und andere Unterlagen und Hilfsmitteln, die der Käufer vom Verkäufer erhalten hat.
(2) Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot, das vom Verkäufer durch Auftragsbestätigung oder durch Auslieferung der Ware an den Käufer angenommen werden kann.
(3) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrundeliegenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Maß- und Gewichtsangaben sind in der Regel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet werden.
(4) Angaben des Verkäufers zum Gegenstand der Lieferung oder Leistung (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie unsere Darstellungen desselben (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern
Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Lieferung oder Leistung. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder
technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.


§ 3 Preise, Bedingungen der Zahlung und Zahlungsverzug


(1) Die Preise gelten für den in den Auftragsbestätigungen aufgeführten Leistungs- und Lieferungsumfang. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet. Die Preise verstehen sich in EURO ab Werk zuzüglich Verpackung, der gesetzlichen Umsatzsteuer, bei Exportlieferungen Zoll sowie Gebühren und anderer öffentlicher Abgaben.
(2) Liegen zwischen Vertragsschluss und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohne dass eine Lieferverzögerung des Verkäufers von diesem zu vertreten ist, kann der Verkäufer den Preis unter Berücksichtigung eingetretener Erhöhungen der Material-, Lohn- und sonstigen Nebenkosten, die vom Verkäufer zu tragen sind, angemessen erhöhen. Erhöht sich der Kaufpreis um mehr als 40%, ist der Käufer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3) Rechnungsbeträge sind innerhalb von zehn Tagen ab Rechnungserhalt ohne jeden Abzug zu bezahlen, sofern nichts anderes schriftlich vereinbart ist. Erfüllungsort für die Kaufpreiszahlung ist der Sitz des Verkäufers. Schecks gelten erst nach Einlösung als Zahlung.
(4) Mit Ablauf der vorstehenden Zahlungsfrist gerät der Käufer in Verzug. Während des Verzugs ist der Kaufpreis zum jeweils geltenden Verzugszinssatz zu verzinsen; das sind derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz. Darüber hinaus fällt die Verzugsschadenspauschale in Höhe von 40 Euro an. Der Verkäufer behält sich die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens unter Anrechnung auf die Verzugsschadenspauschale vor.
(5) Der Verkäufer ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihm nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, welche die Kreditwürdigkeit des Auftraggebers wesentlich zu mindern geeignet sind und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen des Verkäufers durch den Auftraggeber aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.


§ 4 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht


Die Aufrechnung und die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes seitens des Käufers sind ausgeschlossen, es sei denn, dass die Gegenforderung, auf welche die Aufrechnung oder das Zurückbehaltungsrecht gestützt wird, unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist, sofern an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist und nicht unverhältnismäßig in das synallagmatische Verhältnis der Vertragsparteien eingegriffen wird. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die Gegenrechte des Käufers insbesondere nach § 8 dieser AGB unberührt.


§ 5 Regelungen zur Lieferfrist und zum Lieferverzug


(1) Die Angabe eines Lieferzeitpunktes erfolgt nach bestem Ermessen bei Annahme der Bestellung. Der Lieferzeitpunkt ist nur verbindlich, wenn dieser ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurde.
(2) Die Lieferfrist verlängert sich angemessen, wenn der Käufer seinerseits erforderliche oder vereinbarte Mitwirkungshandlungen verzögert oder unterlässt. Vom Käufer veranlasste Änderungen der gelieferten Waren führen gleichfalls zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist.
(3) Hält der Verkäufer aus Gründen, die er nicht zu vertreten hat, verbindliche Lieferfristen nicht ein, wird er den Käufer hierüber unverzüglich informieren und gleichzeitig die voraussichtliche neue Lieferfrist mitteilen. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist der Verkäufer berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers ist umgehend zu erstatten. Als Fall der Nichtverfügbarkeit der Leistung gilt insbesondere die nicht rechtzeitige Selbstbelieferung durch Zulieferer, wenn weder den Verkäufer noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder der Verkäufer im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist.
(4) Der Eintritt des Lieferverzugs bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist eine Mahnung des Käufers erforderlich.
(5) Die Rechte des Käufers nach § 9 dieser AGB und die gesetzlichen Rechte des Verkäufers, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht, v.a. bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung bleiben unberührt.


§ 6 Lieferung, Gefahrübergang, Abnahme und Annahmeverzug


(1) Die Lieferung erfolgt ab Werk in Steinbach-Hallenberg, wo auch der Erfüllungsort ist. Auf Verlangen und auf Kosten des Käufers wird die Ware an einen anderen Bestimmungsort versandt. Sofern die Parteien hier nicht eine abweichende Regelung treffen, ist der Verkäufer berechtigt, die Art der Versendung, insbesondere das Transportunternehmen, den Versandweg und die Verpackung alleinig zu bestimmen.
(2) Der Verkäufer ist im zumutbaren Umfang zu Teillieferungen berechtigt.
(3) Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht spätestens mit Übergabe an den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder sonstigen Versender über.
(4) Kommt der Käufer in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Käufer zu vertretenen Gründen, ist der Verkäufer berechtigt, den hieraus resultierenden Schaden einschließlich Mehraufwendungen (z.B. Lagerkosten) ersetzt zu verlangen. Darüber hinaus stehen dem Verkäufer die weiteren gesetzlichen Ansprüche zu.
(5) Die Sendung wird vom Verkäufer nur auf ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers und auf seine Kosten gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbare Risiken versichert.
(6) Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang der maßgebliche Zeitpunkt. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Käufer im Annahmeverzug ist. Als abgenommen, gilt es, soweit gesetzlich zulässig; andernfalls gelten die gesetzlichen Vorschriften für das Werkvertragsrecht entsprechend, wenn
• die Lieferung und, sofern der Verkäufer auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist,
• der Verkäufer dies dem Auftraggeber unter Hinweis auf die Abnahmefiktion der gesetzlichen Regelung nach mitgeteilt und ihn zur Abnahme aufgefordert hat,
• seit der Lieferung oder Installation zwölf Werktage vergangen sind oder der Auftraggeber mit der Nutzung der Kaufsache begonnen hat (z. B. die gelieferte Anlage in Betrieb genommen hat) und in diesem Fall seit Lieferung oder Installation sechs Werktage vergangen sind, und
• der Auftraggeber die Abnahme innerhalb dieses Zeitraums aus einem anderen Grund als wegen eines dem Verkäufer angezeigten Mangels, der die Nutzung der Kaufsache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.


§ 7 Vereinbarung über den Eigentumsvorbehalt


(1) Der Verkäufer behält sich das Eigentum an den gekauften und gelieferten Waren bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Kaufvertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung vor.
(2) Der Käufer ist nicht befugt, die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen, ist jedoch zur weiteren Veräußerung der Vorbehaltsware im geordneten Geschäftsgang berechtigt. Die hieraus gegenüber seinen Geschäftspartnern entstehenden Forderungen tritt der Käufer mit dieser Regelung bereits jetzt sicherungshalber an den Verkäufer ab. Der Verkäufer nimmt die Abtretung bereits jetzt an. Der Käufer ist widerruflich ermächtigt, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen.
(3) Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Kaufpreises, ist der Verkäufer berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und die Ware auf Grund des Eigentumsvorbehalts und des Rücktritts herauszuverlangen. Zahlt der Käufer den Kaufpreis nicht, darf der Verkäufer diese Rechte nur geltend machen, wenn er dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt hat oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
(4) Der Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auf die durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung der Waren entstehenden Erzeugnisse zu deren vollem Wert. Bleibt bei der Verarbeitung, Vermischung oder Verbindung mit Waren Dritter deren Eigentum bestehen, so erwirbt der Verkäufer Miteigentum im Verhältnis der Rechnungswerte der verarbeiteten, vermischten oder verbundenen Waren. Im Übrigen gilt für das entstehende Erzeugnis das Gleiche wie für die unter Eigentumsvorbehalt gelieferte Ware.
(5) Übersteigt der Wert sämtlicher für den Verkäufer bestehenden Sicherheiten die bestehenden Forderungen um mehr als 10 %, so wird der Verkäufer auf Verlangen des Käufers Sicherheiten nach Wahl des Verkäufers freigeben.


§ 8 Ansprüche bei Mängeln


(1) Die Mängelansprüche des Käufers setzen voraus, dass er seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten (§ 377 HGB) nachgekommen ist. Zeigt sich bei der Untersuchung oder später ein Mangel, so hat der Käufer dem Verkäufer eine schriftliche Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes mitzuteilen. Auf Verlangen des Verkäufers ist der beanstandete Liefergegenstand an den Verkäufer zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergütet der Verkäufer die Kosten des günstigsten Versandweges; dies gilt nicht, soweit die Kosten sich erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet. Ansprüche auf Transportkosten im Sinne des § 439 Nr. 2 BGB zum Zwecke der Untersuchung zur Feststellung, ob ein Mangel vorliegt, werden ausgeschlossen, sofern an dem Rechtsgeschäft kein Verbraucher beteiligt ist.
(2) Ist die gelieferte Sache mangelhaft, kann der Käufer Nacherfüllung in Form der Nachbesserung oder der Ersatzlieferung verlangen. Der Verkäufer kann die vom Käufer gewählte Art der Nacherfüllung gemäß § 439 Abs.3 BGB verweigern. Bleibt die Entscheidung des Käufers zur Form der Nacherfüllung aus, geht mit Ablauf einer 14-tägigen Frist das Wahlrecht auf den Verkäufer über. Der Verkäufer kann die geschuldete Nacherfüllung davon abhängig machen, dass der Käufer den fälligen Kaufpreis bezahlt. Der Käufer ist jedoch berechtigt, einen im Verhältnis angemessenen Teil des Kaufpreises zurückzubehalten.
(3) Der Käufer hat dem Verkäufer die zur geschuldeten Nacherfüllung erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben, insbesondere die beanstandete Ware zu Prüfungszwecken zu übergeben. Im Fall der Ersatzlieferung hat der Käufer dem Verkäufer die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben. Die Nacherfüllung beinhaltet weder den Ausbau der mangelhaften Sache noch den erneuten Einbau, wenn der Verkäufer ursprünglich nicht zum Einbau verpflichtet war.
(4) Der Verkäufer trägt die zum Zweck der Prüfung und Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten, es sei denn, das Mangelbeseitigungsverlangen stellt sich als unberechtigt heraus. In diesem Fall sind die Kosten vom Käufer zu ersetzen. Soweit dies gesetzlich zulässig ist, ist der Käufer verpflichtet, Mängel zunächst fernmündlich oder schriftlich zu rügen und nicht sogleich den Kaufgegenstand zurückzusenden, damit dem Verkäufer zur Vermeidung von Versandkosten eine fernmündliche Ursachenprüfung und, soweit erforderlich, die Vergabe einer RMA-Nr. ermöglicht wird. Erfolgt eine sofortige Übersendung des/der Kaufgegenstände ist der Verkäufer berechtigt, eine Überprüfungspauschale von 90,00 € zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zu berechnen, wobei dem Käufer gestattetet wird, nachzuweisen, dass kein, oder ein geringerer Schaden entstanden ist. Die Anwendung des § 478 BGB bleibt unberührt. Ergibt sich nach vereinbarter Rücksendung des gerügten Kaufgegenstandes, dass ein Mangel nicht gegeben ist, ist der Verkäufer ebenso berechtigt, eine Überprüfungspauschale von 90,00 € zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe zu berechnen, wobei dem Käufer gestattetet wird, nachzuweisen, dass kein, oder ein geringerer Schaden entstanden ist . Weist der Verkäufer nach, dass der Überprüfungsaufwand höher war, ist er berechtigt, den höheren Aufwand in
Rechnung zu stellen, wobei ein Stundenverrechnungssatz von 90,00 € zuzüglich Umsatzsteuer in der gesetzlichen Höhe zugrunde gelegt wird.
(5) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Mängel. Dieser Gewährleistungsausschluss gilt nicht in Fällen des Vorsatzes, grober Fahrlässigkeit und bei arglistigem Verschweigen eines Mangels und in Fällen einer schuldhaft verursachten Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, sowie für Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz.


§ 9 Sonstige Haftung


1) Die Haftung des Verkäufers auf Schadensersatz beschränkt sich auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet der Verkäufer nur für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. Wesentlich ist eine Pflicht, wenn deren Erfüllung die Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf. In diesem Fall beschränkt sich die Haftung auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens.
(2) Die sich aus Abs.1 ergebenden Haftungsbeschränkungen gelten nicht, sofern der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Ware übernommen hat. Dies gilt auch für die Ansprüche des Käufers nach dem Produkthaftungsgesetz.
(3) Wegen einer Pflichtverletzung, die nicht in einem Mangel besteht, kann der Käufer nur zurücktreten oder kündigen, wenn der Verkäufer diese zu vertreten hat.


§ 10 Gerichtsstandvereinbarung, Wahl der Rechtsform und salvatorische Klausel


(1) Für die Einbeziehung und Auslegung dieser Bedingungen ebenso wie für den Abschluss und die Auslegung der Rechtsgeschäfte mit dem Käufer selbst ist ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland maßgeblich. Die Anwendung des internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(2) Als Gerichtsstand gilt der für den Firmensitz des Verkäufers zuständige Gerichtsort als vereinbart, soweit der Käufer Kaufmann ist. Der Verkäufer ist auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Käufers zuständig ist.
(3) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen dieses Vertrags oder seiner Bestandteile lässt die Wirksamkeit der übrigen Regelungen unberührt. Die Vertragspartner sind im Rahmen des Zumutbaren nach Treu und Glauben verpflichtet, eine unwirksame Bestimmung durch eine ihrem wirtschaftlichen Erfolg gleichkommende wirksame Regelung zu ersetzen, sofern dadurch keine wesentliche Änderung des Vertragsinhaltes herbeigeführt wird; das Gleiche gilt, falls ein regelungsbedürftiger Sachverhalt nicht ausdrücklich geregelt ist.


Hinweis:
Der Auftraggeber nimmt davon Kenntnis, dass der Verkäufer Daten aus dem Vertragsverhältnis entsprechend den gesetzlichen Vorschriften zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und
sich das Recht vorbehält, die Daten, soweit für die Vertragserfüllung erforderlich, Dritten (z.B. Versicherungen, Versanddienstleister) zu übermitteln.
Weitere Informationen zum Datenschutz unter https://www.hematec.com/datenschutz abgerufen werden.